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   RG, 10.04.1941 - 2 D 69/41   

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RG, 10.04.1941 - 2 D 69/41 (https://dejure.org/1941,4)
RG, Entscheidung vom 10.04.1941 - 2 D 69/41 (https://dejure.org/1941,4)
RG, Entscheidung vom 10. April 1941 - 2 D 69/41 (https://dejure.org/1941,4)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Bei Mädchen, die zwar vierzehn, aber noch nicht fünfzehn Jahre alt sind, ist, wenn sie sich unzüchtige Handlungen gefallen lassen, in der Regel kein beachtlicher Verzicht auf die Geschlechtsehre anzunehmen, auch dann nicht, wenn sie bescholten sind.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 75, 179
 
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Wird zitiert von ... (24)

  • BGH, 14.05.1986 - 3 StR 504/85

    Beleidigung durch nicht tatbestandsmäßige sexuelle Handlungen

    Hierbei hat es insbesondere auf das Alter des Mädchens und dessen Verständnis für den Wert der Wahrung der Geschlechtsehre abgestellt (z.B. RGSt 60, 34; 71, 349; 75, 179).
  • BGH, 17.12.1954 - 1 StR 178/54

    Rechtsmittel

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 60, 34; 71, 349; 75, 179),der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl BGHSt 5, 362; ferner die Urteile des erkennenden Senats 1 StR 222/52 vom 8. Juli 1952 und 1 StR 472/53 vom 27. Oktober 1953), kann in dem Einverständnis eines jugendlichen Mädchens mit einer unzüchtigen Handlung nur dann ein beachtlicher, den Tatbestand der tätlichen Beleidigung ausschliessender Verzicht auf die Geschlechtsehre gefunden werden, wenn das Mädchen nicht nur die Bedeutung der Tat als einer unzüchtigen Handlung, sondern auch den Begriff der Geschlechtsehre voll erfasst und weiter erkannt hat, dass die Duldung einer unzüchtigen Handlung oder die Einwilligung in eine solche die Preisgabe der Geschlechtsehre in sich schliesst.

    An dieser Feststellung war das Landgericht auch nicht dadurch gehindert, dass das Mädchen schon vor dem Vorkommnis mit dem Angeklagten über geschlechtliche Dinge, insbesondere auch über den Geschlechtsverkehr, Bescheid wusste und sich durch unzüchtiges Fingerspiel vor einer Landarbeiterin sowie durch das von dem Angeklagten angehörte Gespräch mit einem Schulmädchen über "Kindermachen" und ähnliche geschlechtliche Dinge als sittlich verdorben erwiesen hatte; denn aus alledem ergibt sich noch nichts dafür, dass die Erika M. bei ihrem kindlichen Alter bereits die geistige und sittliche Reife besessen hat, um den Wert der weiblichen Geschlechtsehre und die Bedeutung ihrer Preisgabe hinreichend zu erkennen (u.a. RGSt 75, 179; ferner RG JW 1931, 1365 Nr. 27; HRR 1937 Nr. 768; 1938 Nr. 777).

    Darauf, ob das Mädchen das Verhalten des Angeklagten als Beleidigung empfunden hat, kann es entgegen der Annahme der Revision nicht ankommen (u.a. RGSt 70, 245, 250; 71, 349, 350; 75, 179, 183).

  • BGH, 03.06.1954 - 4 StR 20/54

    Rechtsmittel

    Rechtsirrig ist jedoch seine Ansicht, eine Beleidigung setze objektiv voraus, dass die Verletzten das Verhalten des Angeklagten ihnen gegenüber als Ausdruck der Missachtung empfunden haben; denn dann wäre die Beleidigung eines Kindes, dem das Bewusstsein seiner Ehre noch gänzlich fehlt, schlechthin ausgeschlossen (RGSt 10, 372; 70, 245, 250; 75, 179, 183).

    Ein rechtlich beachtliches Einverständnis, das als Verzicht auf die Geschlechtsehre angesehen werden könnte, scheidet bei einem Kinde unter 14 Jahren grundsätzlich aus (RGSt 45, 344; 75, 179, 182).

    Bedeutung der weiblichen Geschlechtsehre hatte (BGH 4 StR 443/51 vom 2. November 1951; 3 StR 713/52 vom 12. November 1953; 4 StR 731/53 vom 28. Januar 1954; vgl4 StR 438/53 vom 12. November 1953; 4 StR 780/53 vom 8. April 1954 zu § 174 Nr. 1 StGB; RG HRR 1938, 777; RGSt 75, 179).

  • BGH, 12.11.1953 - 3 StR 713/52
    Sie kann auf den Schutz ihrer Geschlechtsehre nicht wirksam verzichten (RGSt 75, 179).
  • BGH, 20.02.1959 - 2 StR 18/59

    Rechtsmittel

    Danach ist in der Einwilligung einer Jugendlichen in den Geschlechtsverkehr ein Verzicht auf die Geschlechtsehre nur dann zu finden, wenn dargetan ist, daß sie nicht bloß die Bedeutung der Tat als einer unzüchtigen Handlung, sondern auch den Begriff der Geschlechtsehre erfaßt hat und erkennt, daß die Einwilligung in eine unzüchtige Handlung die Preisgabe der Geschlechtsehre in sich schließen kann (RGSt 75, 179, 180 und die dort angeführten weiteren Urteile; BGHSt 5, 362).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist wiederholt ausgesprochen worden, daß dieses Bewußtsein ohne weiteres anzunehmen ist bei einem Alter des betroffenen Mädchens von 14 oder 15 Jahren, wenn der Angeklagte das Alter kennt, weil Mädchen, dieses Alters eben erst der Kindheit entwachsen sind und der Täter sich deshalb in keinem Irrtum über den Mangel der für das Verständnis erforderlichen Reife befinden kann (vgl. RGSt 29, 398; 60, 34; 75, 179, 182; RG DStR 1938, 390).

  • BGH, 13.03.1962 - 5 StR 39/62

    Gesetzeseinheit zwischen § 176 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) und § 185 StGB

    Denn bei dem Alter des Kindes kam ein irgendwie beachtlicher Verzicht auf den Schutz seiner Ehre nicht in Frage (vgl. BGHSt 8, 357,358 [BGH 28.10.1955 - 2 StR 194/55]; RGSt 75, 179,182; 60, 34,36; 45, 344).

    Darauf, ob Edith T. das Verhalten des Angeklagten ihr gegenüber als Beleidigung empfunden hat, kam es ebenfalls nicht an (vgl. RGSt 75, 179,183).

  • BGH, 07.05.1953 - 3 StR 605/52

    Strafrechtliche Verurteilung wegen Verführung zur Gestattung des Beischlafs -

    Daran ändert der Umstand nichts, dass sie schon vorher durch M. sittlich verdorben und nicht mehr unbescholten war (RGSt 75, 179).

    Hätte der Angeklagte das Mädchen irrig für älter gehalten und deshalb eine wirksame Einwilligung in die Verletzung ihrer Geschlechtsehre angenommen, so könnte er wegen Irrtums im Sinne des § 59 StGB entschuldigt sein (RGSt 71, 349; 75, 179).

  • BGH, 08.07.1952 - 1 StR 222/52

    Rechtsmittel

    Die Ausführungen bieten dem Senat keinen Anlass, von der gefestigten Rechtsüberzeugung des Reichsgerichts abzugehen, nach der in dem Einverständnis eines jugendlichen Mädchens mit einer unzüchtigen Handlung nur dann ein beachtlicher, den Tatbestand der tätlichen Beleidigung nach § 185 StGB ausschliessender Verzicht auf die Geschlechtsehre gefunden werden kann, wenn es nicht nur die Bedeutung der Tat als einer unzüchtigen Handlung, sondern auch den Begriff der Geschlechtsehre erfasst und weiter erkannt hat, dass die Duldung einer unzüchtigen Handlung oder die Einwilligung in eine solche die Preisgabe der Geschlechtsehre in sich schliessen kann (u.a. RGSt 60, 34; 71, 349; 75, 179).

    Besonders ist dem Reichsgericht auch darin beizutreten, dass bei einem zwar 14, aber noch nicht 16 Jahre alten Mädchen in aller Regel mangels ausreichender Erkenntnis von dem Wesen und der Bedeutung der Geschlechtsehre kein beachtlicher Verzicht auf diese Ehre im Fall der Einwilligung in eine unzüchtige Handlung anzunehmen ist (u.a. RGSt 60, 34; 75, 179; JW 1931, 1365).

  • BGH, 25.06.1953 - 3 StR 307/52

    Rechtsmittel

    Ob eine Kundgebung eine Achtungsverletzung in sich schliesst, richtet sich nach den besonderen Umständen, wobei Alter, Geschlecht und Unbescholtenheit des Betroffenen, aber auch der Zusammenhang der Äusserungen von Bedeutung sein können (RGSt 75, 179 [182] mit Nachw).

    Dass die angegriffene Person die Ehrenkränkung auch als solche empfindet, gehört nicht zum Tatbestand der Beleidigung (BGH NJW 1951, 368; RGSt 75, 179 [183]).

  • BGH, 28.10.1955 - 2 StR 194/55
    Diese rechtliche Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 60, 34; 71, 349; 75, 179), die vom Bundesgerichtshof übernommen worden ist (vgl ua Urteil des erkennenden Senats 2 StR 207/54 vom 7. Januar 1955).
  • BGH, 04.05.1965 - 1 StR 123/65

    Revision auf Grund fehlender Prüfung einer Beleidigung bei Begehung eines

  • BGH, 25.07.1962 - 2 StR 218/62

    Strafbarkeit wegen Beleidigung - Belehrung über ein Auskunftsverweigerungsrecht -

  • BGH, 26.04.1956 - 3 StR 94/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.06.1954 - 3 StR 209/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.05.1953 - 3 StR 211/53

    Rechtswirkungen der Übertragung des Personensorgerechts für ein Kind - Aufhebung

  • BGH, 26.06.1952 - 3 StR 1180/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.01.1962 - 5 StR 592/61

    Einwilligung unter Alkoholeinfluss zu einem Geschlechtsverkehr unter

  • BGH, 20.05.1955 - 2 StR 19/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.09.1954 - 2 StR 38/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.10.1953 - 1 StR 472/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.11.1951 - 4 StR 585/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.12.1960 - 1 StR 447/60

    Beleidigung durch unzüchtige Berührungen - Beurteilung der irrtümlichen Annahme

  • BGH, 27.11.1956 - 5 StR 442/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.01.1956 - 2 StR 382/55

    Rechtsmittel

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